*) Gemeinschaftskonten
Sie können das Konto auch als Gemeinschaftskonto eröffnen. Ihre Geldanlage wird dann nicht nur für Sie, sondern auf den Namen von zwei Personen eröffnet.
Gegenüber der Sparkasse haben beide Kontoinhaber die gleichen Nutzungsrechte und Pflichten.
Beispielsweise kann die gemeinschaftliche Inhaberschaft - im Gegensatz zu einer Kontovollmacht - nicht von einer Person widerrufen werden und auch bei der Kontoauflösung sind die Unterschriften beider Vertragsinhaber notwendig.
Im Todesfall bleibt das Verfügungsrecht des überlebenden Ehegatte / Lebenspartner weiterhin bestehen. Als Kontoinhaber kann er - bis zum Widerruf eventuell weiterer Erben - das Konto auf seinen Namen umschreiben lassen.
Beim Online-Banking ändert sich nichts. Beiden Inhabern wird das Konto angezeigt.